Förderrichtlinie Schulische Infrastruktur
Überblick
Nur noch für laufende Bearbeitung. Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung nach der FöriSIF nicht mehr möglich ist. Es wird auf die neue Schulinfrastrukturverordnung verwiesen.
Zuwendungszweck:
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Schaffung und Erhaltung der schulischen Infrastruktur. Dabei sind eine nachhaltige Entwicklung der schulbezogenen Infrastruktur auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen zu sichern und Folgekosten zu beachten
Zuwendungsempfänger:
– Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als Träger ihrer Schulen,
– freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen (§13 SächsFrTrSchulG), die durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist,
– freie Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen (§11 Abs. 3 SächsFrTrSchulG).
Gegenstand der Förderung sind:
der Neubau, die Erweiterung und die Sanierung sowie Teilsanierung von Schulgebäuden, Schulaußenanlagen, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen und Schulhorten sowie die mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung;
Zuwendungsart und -höhe:
Die Zuwendungen werden in Form eines Zuschusses als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
Baumaßnahmen werden mit bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
Die beantragte Zuwendung muss bei Baumaßnahmen mindestens 50.000 € betragen. Eine Kumulierung von Fördermitteln der FöriSIF und der FöriEFRE ist nicht möglich.
Wer wird gefördert
Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse als Träger ihrer Schulen und freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen bzw. staatlich anerkannter Internationaler Schulen.
Was wird gefördert
Gefördert werden der Neubau, die Erweiterung und die Sanierung sowie Teilsanierung von Schulgebäuden, Schulaußenanlagen, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen und Schulhorten sowie die mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung.
Voraussetzungen
Die Maßnahmen sind zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen und der Maßgaben nach § 4a Abs. 4 SchulG für die Dauer der Zweckbindung gesichert ist und das Sächsische Staatministerium für Kultus (SMK) zugestimmt hat.
Höhe der Zuwendung und Dauer der Zweckbindung
– bis 150.000 € – 5 Jahre
– über 150.000 € bis 5 Mio. € – 10 Jahre
– über 5 Mio. €
bei Sanierung – 15 Jahre
bei Neubauten und grundhaften Sanierungen, die wirtschaftlich einem Neubau gleichkommen – 20 Jahre
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn:
– Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist;
– in Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen überwiegend Schulsportunterricht erteilt wird;
– der Schulhort Bestandteil der Gesamtbaumaßnahme ist, in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Grund- oder Förderschule steht und eine Förderung der Maßnahme nach der VwV KitaBau nicht erfolgt. Der Schulhort muss in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sein; Schule und Hort befinden sich in ein und derselben Trägerschaft;
– das zu fördernde Objekt nicht innerhalb eines festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegt;
– die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist,
– mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist; Ausgaben für die Bauplanung, die Baugrunduntersuchung und das Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) sind zuwendungsfähig, sofern diese nicht alleiniger Zweck der Zuwendung sind.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhabens bereits aus folgenden Programmen gefördert wird/ werden soll:
– nach der Förderrichtlinie LEADER;
– nach der VwV Kita Bau;
– nach der Förderrichtlinie Klimaschutz;
– nach der VwV Städtebauliche Erneuerung;
– der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020
Projekte in der Stadt Kitzscher
- Sanierung der Grundschule
Weitere Informationen zur Förderung durch den Fond Brücken in die Zukunft nach der VwV InvestKraft finden Sie auf sab.sachsen.de