Schulinfrastrukturverordnung

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Überblick

Zuweisungszweck:

Der Freistaat Sachsen gewährt zweckgebundene Zuweisungen zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur. Zuweisungen können auch für den Neubau und die Verbesserung des baulichen Zustandes von Wohnheimen gewährt werden, soweit diese für die Unterbringung von Schülern berufsbildender Schulen, allgemeinbildender Schulen mit vertiefter Ausbildung oder aus Förderschulen notwendig sind. Ein Anspruch auf Zuweisung besteht nicht.

Zuweisungsempfänger:

– Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als Träger gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes,
– Träger genehmigter Ersatzschulen, die gemäß den §§ 13 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist
– Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen.

Gegenstand der Zuweisung sind:

– der Neubau, die Erweiterung und die Sanierung von Schulgebäuden einschließlich Schulhorten, Schulaußenanlagen, Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen sowie bei Baumaßnahmen für die mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung einschließlich digitaler Infrastruktur
– der Neubau, die Erweiterung und die Sanierung von Wohnheimen einschließlich Außenanlagen sowie bei Baumaßnahmen für die mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung.

Zuweisungshöhe

– Die Höhe der Zuweisung beträgt bis zu 60 Prozent der Bemessungsgrundlage.
– Die Gesamtausgaben müssen mindestens 100.000 EUR betragen.

Voraussetzungen

Dauer der Zweckbindung

Zuweisung

– bis 150.000 EUR – 5 Jahre
– mehr als 150.000 EUR – 12 Jahre

Allgemeine Zuweisungsvoraussetzungen:

– Schulträger ist Grundstückseigentümer oder am Grundstück dinglich Berechtigter
– in Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen wird überwiegend Schulsportunterricht erteilt
– der Schulhort ist Bestandteil der Gesamtbaumaßnahme und befindet sich im Gebäude der Grund- oder Förderschule, der Schulhort an Grundschulen muss in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sein, Schulhorte an Förderschulen müssen im Schulnetzplan enthalten sein
– das Wohnheim muss sich in räumlicher Nähe zu den Schulen oder Beruflichen Schulzentren befinden
– mit dem Vorhaben ist noch nicht begonnen worden. Der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmebeginn ist ab dem Tag des Posteingangs der Antragsliste oder des Antrags bei der Bewilligungsstelle bei Vorhaben mit Gesamtausgaben von weniger als 1 Million Euro bei öffentlichen Schulträgern immer zugelassen.

Eine Zuweisung ist ausgeschlossen, soweit eine Förderung der Baumaßnahme nach Förderrichtlinien oder sonstigen Regelungen des Staatsministeriums für Kultus oder eines anderen Staatsministeriums erfolgt.

Projekte in der Stadt Kitzscher

  • Raumsanierung der Fachkabinette in der Oberschule

Weitere Informationen zur Förderung nach Schulinfrastrukturverordnung finden Sie auf sab.sachsen.de.