Was gilt nach den Herbstferien?

Die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung tritt am 21. Oktober in Kraft

Die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung tritt am 21. Oktober in Kraft und ist gültig bis einschließlich 17. November. Neu ist, dass ab dem 8. November in allen Schulklassen keine Maskenpflicht mehr für Schülerinnen, Schüler (ab Klasse 5) und das schulische Personal im Unterricht besteht – bei einer Inzidenz über 35. Sie wird jedoch empfohlen.

Maßnahmen in den ersten zwei Schulwochen

Erste Schulwoche (vom 1. bis 7. November):

Maskenpflicht im Unterricht bleibt bestehen, an Grundschulen gibt es wie bisher keine Maskenpflicht

Erste und zweite Schulwoche (vom 1. bis 14. November):

dreimalige wöchentliche Testung. Geimpfte und Genesene müssen sich nicht testen.

Was gilt danach?

Testung zweimal wöchentlich (bei Inzidenz unter 10 -> Testung einmal wöchentlich)
Die Tests für alle Schularten finden zweimal wöchentlich statt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 10 liegt. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz darunter, finden die Tests einmal wöchentlich statt. Die Tests an der Schule sind weiter kostenfrei. Auch Testnachweise des Testzentrums bleiben für Schüler bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ende des laufenden Jahres weiter kostenfrei.

Die Maskenpflicht im Schulgebäude/auf dem Schulgelände bleibt bestehen
Ausnahmen:
– auf dem Außengelände von Schulen, wenn Mindestabstand von 1,5 Metern möglich,
– in Horten innerhalb der Gruppenräume,
– auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten,
– im Sportunterricht,
– zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
– bei der Abnahme von Tests,
– für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung am Sitzplatz, wenn Mindestabstand von 1,5 Metern möglich
– für Schülerinnen und Schüler während eines schriftlichen Leistungsnachweises am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
– bei Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung sowie während Eltern-Lehrer-Gesprächen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern möglich.
– in Gebäuden von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege entfällt die Maskenpflicht für Sitzungen von Gremien der Elternmitwirkung sowie Beratungsgespräche zwischen Eltern und dem Personal oder der Kindertagespflegeperson, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern jeweils möglich ist.

Was gilt bei Erreichen der Überlastungsstufe?

Regelbetrieb mit festen Gruppen oder Klassen und festen Bezugspersonen in Kitas, Grund- und Förderschulen
Wechselunterricht ab Klasse 5, außer für Abschlussklassen

Weiteres

-Generell gilt die Schulbesuchspflicht
-Wenn Testnachweis nicht vorliegt, ist Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich

-Schulschließungen sind nicht mehr flächendeckend vorgesehen, allerdings kann das Kultusministerium bei Clustern Wechselunterricht oder schulscharfe und   temporäre Schließungen anordnen
-weiterhin keine gesonderten Testnachweise für Aktivitäten in der Freizeit, der Nachweis ergibt sich generell aus der Schulpflicht, der Schülerausweis kann jedoch hilfreich sein (Regelung auch in den Herbstferien gültig)

-Tests an der Schule sind weiter kostenfrei

-Testnachweise eines Testzentrums bleiben für Schüler bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ende des laufenden Jahres weiter kostenfrei.



Diese Pressemitteilung wurde erstellt von Belinda Reg´n.