FEHLER!
Obwohl eine Vielzahl der Bürgerinnen und Bürger ihrer Straßenreinigungspflicht ordnungsgemäß nachkommen, weißt das Ordnungsamt der Stadt ausdrücklich darauf hin, dass den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke die Straßenreinigungspflicht (Anliegerpflicht) auferlegt wird, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen. Die Reinigungspflicht umfasst dabei u.a. auch den Gehweg sowie Schnittgerinne und Einflussöffnungen der Straßenkanäle.