Ab sofort: Besuche in Pflege- und Altenheimen nur noch mit negativem Testergebnis – Kabinett beschließt Weiteres am Freitag
Die sächsische Staatsregierung reagiert auf die stark steigenden Infektionszahlen in Sachsen und plant weitere Verschärfungen der Corona-Maßnahmen.
Bereits ab 8. Dezember gilt: Besuche von Angehörigen in Alten-, Pflege- und stationären Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sollen trotz der angespannten Corona-Infektionslage in Sachsen weiter möglich sein. Um die Bewohner zu schützen, darf Besuchern der Zutritt in diesen Einrichtungen künftig nur nach erfolgtem Coronatest mit negativem Testergebnis gewährt werden. Betroffen sind Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nummer 2 Infektionsschutzgesetz (voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen). Die Einrichtungen sind angehalten, die Tests selbst zu beschaffen, abzurechnen und die Durchführung eigenständig zu organisieren. Zudem sind Besucher wie bisher zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und zur Einhaltung weiterer Hygieneregelungen der Einrichtung verpflichtet. Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen o.ä. wird die Testung zwei Mal wöchentlich dringend empfohlen. Die Regelungen finden sich in der aktualisierten Allgemeinverfügung Hygiene (siehe Download).
Weiterhin sollen Schulen, Kitas und Einzelhandelsgeschäfte ab dem 14. Dezember schließen. Ausgenommen werden sollen Geschäfte für den täglichen Bedarf wie beispielsweise Supermärkte, Tankstellen, Sanitätshäuser, Banken usw. Die angepasste Verordnung soll am 11. Dezember 2020 vom Kabinett in einer Sondersitzung verabschiedet werden. Sie soll vom 14. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 gelten. Für den Zeitraum vom 23. Dezember ab 12 Uhr bis zum 27. Dezember um 12 Uhr sollen die bisher verabschiedeten Lockerungen gelten. Demnach können Zusammenkünfte im engsten Familien- und Freundeskreis mit maximal 10 Personen in diesem Zeitraum stattfinden.Sobald uns die angepasste Verordnung vorliegt (frühestens am 11. Dezember) werden wir Sie auf dieser Seite über die einzelnen Maßnahmen informieren.
Bis dahin gelten die die Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 1. Dezember und die Allgemeinverfügung des Landkreises Leipzig.
Weitere Informationen: www.coronavirus.sachsen.de („Amtliche Bekanntmachungen“)
Dokumente (Download)
Allgemeineverfügung-Hygieneauflagen (PDF, 182 kB)
Diese Pressemitteilung wurde erstellt von Belinda Reg´n vom Landkreis Leipzig erstellt.