Neue Regelungen durch Sächsische Corona-Notfall-Verordnung

Staatsregierung beschließt ab 22.11.2021 gültige Verordnung

Staatsregierung beschließt Corona-Notfallverordnung


Angesichts der dramatisch steigenden Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett am Freitag Abend eine Notfallverordnung beschlossen. Sie sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Corona-Pandemie einzudämmen wie flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen und Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene in Hotspot-Regionen. Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben so weit wie möglich geöffnet. Die Verordnung tritt ab dem 22. November 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021.

Landkreise und Kreisfreie Städte können über die Corona-Notfall-Verordnung hinausgehende verschärfende Regelungen erlassen. Zudem gilt ein Verbot für den Alkoholausschank und -konsum auf öffentlichen Plätzen.

Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.

Hotspot-Regelung


Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000, greift ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte und Nicht-Genesene. Es bedarf eines triftigen Grundes, um in dieser Zeit die häusliche Unterkunft zu verlassen. Dies können sein:

> die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,


> die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,


> berufliche oder schulische Tätigkeiten und kommunalpolitische Funktionen,


> notwendiger Lieferverkehr, einschließlich Brief- und Versandhandel,


> Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum Stützpunkt oder Einsatzort,


> Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,


> medizinische, psychosoziale und veterinärmedizinische Versorgung sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder bei erforderlicher seelsorgerischen Betreuung,


> Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,


> Sterbender im engsten Familienkreis, und


> unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte sind im öffentlichen wie privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.

Arbeitsplatz: Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen, Tagespflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie Palliativversorgern müssen unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus täglich einen Testnachweis führen.

Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund geregelt.

Einzelhandel, Dienstleistungen

Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist nur mit Impf- oder Genesenennachweis zulässig. Die täglichen Öffnungszeiten sind von 6 und 20 Uhr zu beschränken. Click-and-collect ist zulässig.

Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.

Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden.

Körpernahe Dienstleistungen, ohne medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Notwendigkeit, sind untersagt. Für die notwendigen körpernahen Dienstleistungen bedarf es eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, der durch die Betreiber zu kontrollieren ist. Ausnahmen gelten für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen – hier gilt die 2G-Regel.

Schüler von Fahrschulen und ähnlichen Einrichtungen unterliegen der 2G-Regelung und Kontakterfassung. Das Lehrpersonal muss einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. In beiden Fällen hat der Betreiber die Kontrolle der Nachweise zu gewährleisten

Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister und andere müssen mit Ausnahme von Sparkassen und Banken für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben.

Prostitution ist ebenso untersagt.

Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sport, Tourismus, außerschulische Bildung

Ähnlich dem Einzelhandel gilt für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen die 2G-Regel und die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen.

Es bestehen Ausnahmen für unter anderem folgende gastronomische Einrichtungen:

1. Versorgung obdachloser Menschen,

2. Bewirtung von Fern(bus)fahrerinnen und Fern(bus)fahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen können,

3. nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,

4. Lieferangebote und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,

5. Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.

Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, Spielhallen, Wettbüros bleiben geschlossen. Untersagt bleiben die Proben von Laienchören und Amateurschauspielern. Nur die Bibliotheken sowie die Außenbereiche von Tierparks und zoologischen Gärten bleiben geöffnet, bei Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.

Ebenso fallen Kunst-, Musik- und Tanzschulen wie auch Volkshochschulen und Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter das Öffnungsverbot. Bestimmte Ausnahmen sind möglich. Angebote für Kinder unter 16 Jahren bleiben zulässig.

Bäder, Solarien und Saunen, die nicht rehabilitations- oder medizinischen Zwecken oder für das Schulschwimmen genutzt werden, müssen geschlossen bleiben.

Fitnessstudios, Anlagen und Einrichtungen für die Sportausübung sind geschlossen zu halten. Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können unabhängig davon weiterhin stattfinden. Das Anleitungspersonal muss einen Nachweis entsprechend der 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung durch Betreiber hat zu erfolgen. Veranstaltungen des Profisports sind ohne Publikum weiterhin möglich.

Beherbergungsstätten, auch Ferienwohnungen, dürfen nur nicht-touristische Gäste aufnehmen. Die Gäste müssen einen Nachweis nach 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung vornehmen. Campingplätze müssen geschlossen bleiben. Auch touristische kommerzielle und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnfahrten sind untersagt.

Feste, Großveranstaltungen: Die Durchführung sämtlicher (Groß-)veranstaltungen, Messen, Feste und landestypischen Veranstaltungen – Weihnachtsmärkte eingeschlossen – ist unzulässig.

Versammlungen: Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes können ausschließlich ortsfest mit maximal 10 Teilnehmern durchgeführt werden.

Kirchen und Religionsgemeinschaften: Zusätzlich zu den bisher gültigen Bestimmungen sind alle Beteiligten verpflichtet für den Zugang zu Kirchen, Religionsgemeinschaften und deren Zusammenkünften einen Nachweis nach 3G-Regel mitzuführen, welcher durch den Verantwortlichen kontrolliert werden muss.


Die Verordnung finden Sie unten im Download oder unter dem folgenden Link:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Dokumente (Download)

Corona-Notfallverordnung vom 19.11.2021 (PDF, 276 kB)

Diese Pressemitteilung wurde erstellt von Brigitte Laux.