Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 08.11.2021

FFP2-Masken im öffentlichen Nahverkehr, 2G-Regel im Innenbereich einiger Einrichtungen, verstärkte Kontrollen u.a.

Die neue Corona-Schutz-Verordnung tritt am 8. November 2021 in Kraft gilt bis 25. November 2021.

In Reaktion auf die aktuelle Infektionslage und das dynamische Infektionsgeschehen wurden die Bestimmungen in der Vorwarn- und Überlastungsstufe angepasst.

In der Vorwarnstufe gilt nun die 2G-Regelung als Zugangsvoraussetzung zu einigen Einrichtungen:

– Innengastronomie,
– Veranstaltung und Feste in Innenräumen,
– den Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
– den Innenbereich von Clubs, Bars und Diskotheken sowie
– sämtliche Großveranstaltungen.

sowie die Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes, Kontakterfassung sowie Abstandsgebot und sich daraus ergebende Kapazitätsbeschränkungen. Für Beschäftigte in diesen Bereichen gilt die 2G-Regelung nicht. Sie können mit medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung und einem tagesaktuellen negativen Testnachweis arbeiten.

In der Vorwarn- und der Überlastungsstufe sind unter 16-Jährige und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, von der 2G-Vorgabe ausgenommen.

Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte oder Bergparaden sind unter Einhaltung der bereits bestehenden Regelungen in Vorwarn- und Überlastungsstufe weiterhin möglich. Jedoch gilt hier bei einer ausbleibenden Einteilung in Verweil- und Flanierbereiche und mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern anstelle der bisherigen 3G-Regelung nun die 2G-Regelung. Bei Aufteilung in Verweil- und Flanierbereiche gilt 2G, wenn sich gleichzeitig mehr als 1.000 Besucher in den Verweilbereichen aufhalten. Bei Erreichen der Überlastungsstufe treten keinerlei weitere Einschränkungen in Kraft.

Kürzere Fristen bei den Vorwarn- und Überlastungsstufe Künftig gilt die „3 2-Regelung“ für das Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe. Die jeweiligen Schwellenwerte müssen an drei folgenden Tagen über- oder unterschritten sein, bevor am übernächsten Tag die Vorwarn- oder Überlastungsstufe gilt bzw. nicht mehr gilt. Bei der 7-Tage-Inzidenz von 35 bleibt weiterhin die „5 2-Regelung“ bestehen.


Für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt eine FFP-2-Maskenpflicht. Schüler im Schülerverkehr und – ansonsten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres – sind ausgenommen und benötigen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.


Grundsätzlich sollen die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mit Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office anbieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ab Erreichen der Vorwarnstufe ergeht die Empfehlung an die Arbeitgeber, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich einen kostenfreien Test anzubieten und an die Arbeitnehmer, diese Möglichkeit anzunehmen. Selbstständige sollten sich ebenfalls dreimal in der Woche testen lassen.


Die Kontaktbeschränkungen ab der Vorwarnstufe gelten weiter. Nicht mitgezählt werden, neben den Genesenen und vollständig Geimpften, jetzt auch Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre (bislang 14 Jahre).


In Pflegeeinrichtungen muss sämtliches Personal – auch externe Dienstleister o. ä. – künftig täglich einen Testnachweis führen. In Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt diese tägliche Testpflicht für Personal, das am Patienten tätig ist. Es wird zudem dringend empfohlen, dass auch genesene bzw. geimpfte Beschäftigte getestet werden. Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen müssen darüber hinaus künftig den Impf- und Genesenenstatus von Bewohnern und Personal in anonymisierter Form wöchentlich an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und an das Sozialministerium übermitteln.

Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen (vorrangig der 3G- bzw. 2G-Zutrittsberechtigungen) sollen durch Kontrollteams in den Landkreisen und Kreisfreien Städte kontrolliert werden.

Die Corona-Schutz-Verordnung finden Sie im Dokument Download.

Corona-Schutzverordnung vom 05.11.2021 (PDF, 212 kB)

Diese Pressemitteilung wurde erstellt von Brigitte Laux, Landratsamt Landkreis Leipzig.