Lockerungen ab 14. Januar 2021

Sachsen veröffentlicht neue Notfallverordnung. Alle Regelungen zusammengefasst

Die neue Sächsische Corona-Notfallverordnung sieht weitreichende Lockerungen vor, wenn Inzidenz und Bettenbelegungen unter bestimmten Schwellenwerten liegen. Da dies derzeit der Fall ist, können viele Bereiche ab dem 14. Januar wieder öffnen. Viele Informationen finden Sie nachfolgend und in den angehängten Übersichten.

Grundlegendes

Wer ist von der Testpflicht generell befreit?

Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden, oder

Personen, die nachweisen,

a) dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder
b) dass sie von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.

Wer ist von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung befreit?

> Personen, die geboostert sind (ab 3. Tag, derzeit zeitlich unbefristet, für beispielsweise Krankenhäuser oder Alten- und Pflegeheime gelten abweichende bundeseinheitliche Regelungen)
> Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
> Personen, die keine Impf-Empfehlung aus medizinischen Gründen haben und Nachweis vom Arzt vorlegen können
> Personen, für die die Boosterimpfung noch nicht empfohlen wird (bspw. Unter 18-Jährige, Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel)
> Personen, die zweimal geimpft und genesen sind -> zwei Impfungen und ein positiver PCR-Test Dabei ist die Reihenfolge egal, derzeit zeitlich unbefristet)
> Personen, die zweimal geimpft sind und die letzte Impfung mindestens 2 Wochen und maximal drei Monate zurückliegt).

Wann gelten Lockerungen, wann Verschärfungen?

Jeweils bei Über- bzw. Unterschreiten der folgenden Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen, gilt jeweils am übernächsten Tag die Lockerungen oder die Verschärfungen (3 2 Regelung):

Über- bzw. Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 1500

und

Über- bzw. Unterschreitung des Belastungswertes auf Normalstationen  von 1.300 mit Covid-19-Patienten belegten Betten

und

Über- bzw. Unterschreitung Belastungswerts auf Intensivstationen von 420 mit Covid-19-Patienten belegten Betten

Das Alkoholverbot bleibt unabhängig von Inzidenzen und Bettenauslastungen bestehen.

Hotspot-Regelungen: Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 6 Uhr, für Personen, die nicht vollständig geimpft sind und Schließung der Gastronomie, wenn im Landkreis die Inzidenz über 1500 steigt (3 2-Regelung).

Lockerungen ab 14. Januar 2021

Folgende Lockerungen treten am Freitag, dem 14. Januar 2021 in Kraft, da in Sachsen bzw. im Landkreis die festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten sind:

Versammlungen

> Maximal 1000 Personen unter freiem Himmel, ohne Beschränkung auf Ortsfestigkeit

> Versammlungen in geschlossenen Räumen:
Voraussetzungen: Auslastung nicht mehr als 50 Prozent der Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, oder nicht mehr als 25 Prozent der Höchstkapazität, höchstens jedoch 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Dienstleitungen

> Friseur- und Bartpflegedienstleistungen dürfen unabhängig von den Schwellenwerten öffnen
Voraussetzungen: 3G, und Kontrolle der jeweiligen Nachweise und Kontakterfassung durch den Dienstleister

> Zusätzlich zu den erlaubten Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen, heilpädagogischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, können auch alle anderen körpernahen Dienstleitungen wieder angeboten werden. Dazu zählen bspw. Kosmetiksalons, kosmetische Fußpflege, Massage.
Voraussetzung: 2G, Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und Kontrolle der jeweiligen Nachweise und Kontakterfassung durch den Dienstleister

> Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros mit Ausnahme der Banken und Sparkassen, dürfen wieder öffnen.
Voraussetzung: 2G, Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und Kontrolle der jeweiligen Nachweise und Kontakterfassung durch den Dienstleister

Gastronomie

> Restaurants und Co. dürfen von 6 bis 22 Uhr öffnen
Voraussetzung: 2G-Plus-Regelung im Innenbereich und 2G-Regelung im Außenbereich, und Kontrolle der jeweiligen Nachweise und Kontakterfassung durch den Dienstleister

Kultur, Freizeit

> Diskotheken, Clubs und Bars müssen geschlossen bleiben

> Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräume und Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks dürfen öffnen
Voraussetzung: 3G, und Kontrolle der jeweiligen Nachweise und Kontakterfassung durch den Dienstleister

> Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräume und Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks dürfen öffnen
Voraussetzung: 2G, und Kontrolle der jeweiligen Nachweise und Kontakterfassung durch den Dienstleister

> Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos, Opern oder Konzerthäuser dürfen öffnen
Vorraussetzung: 2G Plus, Hochstgrenze der Auslastung von 50 Prozent beziehungsweise maximal 500 Personen oder eine Auslastung von 25 Prozent beziehungsweise maximal 1000 Personen

> Proben von Laien und Amateuren im Kulturbereich (wie etwa von Chören und Orchestern) sind möglich
Voraussetzung: 2G plus, Kontakterfassung und unter Hygieneauflagen ebenfalls wieder möglich

> Solarien dürfen wieder öffnen
Voraussetzung: 2G und Kontakterfassung durch den Betreiber

> Bäder und Saunen, mit Ausnahme von Dampfsaunen und Dampfbädern dürfen für den Publikumsverkehr öffnen
Voraussetzung: 2G plus und Kontrolle der Nachweise und Kontaktdatenerfassung durch den Betreiber

> Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen dürfen öffnen
Voraussetzung: 2G plus und Kontrolle der Nachweise und Kontaktdatenerfassung durch den Betreiber

Messen

> Messen dürfen wieder stattfinden
Voraussetzung: 2G plus und Kontrolle der Nachweise und Kontaktdatenerfassung durch den Betreiber

Sport

> Sportveranstaltungen mit Zuschauerinnen und Zuschauern dürfen wieder stattfinden
Voraussetzung: 2G plus und Kontrolle der Nachweise und Kontaktdatenerfassung durch den Betreiber, Auslastung nicht mehr als 50 Prozent, jedoch höchstens 250 Zuschauer gleichzeitig

> Der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen im Außenbereich
Voraussetzung: 2G plus und Kontrolle der Nachweise und Kontaktdatenerfassung durch den Betreiber

> Sport auf Außensportanlagen ist möglich
Voraussetzung: 2G und Kontrolle der Nachweise und Kontaktdatenerfassung durch den Betreiber

Beherbergung und Tourismus

Die Durchführung, Öffnung oder Überlassung zu touristischen Zwecken von

1. kommerziellen und gewerblichen Reisen,
2. Bus- und Bahnfahrten, auch im Gelegenheits- sowie Linienverkehr,
3. Beherbergungen,
4. Camping- und Caravaningplätzen für Publikumsverkehr und
5. Ferienwohnungen ist möglich
Vorraussetzung: 2G plus, Kontrolle der jeweiligen Nachweise bei Anreise und Kontakterfassung durch den Betreiber

Außerschulische Bildung

> Präsenzveranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen sind möglich
Voraussetzungen: 2G, Kontrolle der jeweiligen Nachweise und Kontakterfassung durch den Veranstalter

(Wenn ein Angebot nicht explizit von den Lockerungen profitiert, greift die jeweils schärfere Maßnahme gemäß Teil 3 ­- Notfallmaßnahmen, der sächsischen Coronavirus-Notfallverordnung!)


Dokumente (Download)

Sachsische_Notfallverordnung_12_01_2021 (PDF, 258 kB)
Zusammenfassung_Regelungen_ab_14_01_2021 (PDF, 461 kB)
Übersicht Zugangsregelungen (PDF, 390 kB)

Diese Pressemitteilung wurde vom Landkreis Leipzig, Belinda Reg´n erstellt.