Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen
Der Landkreis Leipzig erlässt auf Grundlage eines entsprechenden Erlasses des Freistaates Sachsen eine neue Allgemeinverfügung über die Absonderung von Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und von positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen. Diese tritt am Samstag, dem 22. Mai 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 27. Juni 2021. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung zur Absonderung vom 17. April 2021 außer Kraft.
Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung gemäß Nr. 1.1 und bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt mit einer positiv getesteten Person (Nr. 1.4., „Quellfall“) absondern, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt. Das Gesundheitsamt nimmt die Kontaktdaten auf und belehrt die Kontaktpersonen unverzüglich schriftlich, elektronisch oder zunächst mündlich über die einzuhaltenden Maßnahmen.
Davon abweichend müssen sich Hausstandsangehörige unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis der im Hausstand wohnenden Person (1.4) in Absonderung begeben.
Ausgenommen von der Pflicht zur Absonderung und der Weitergabe ihrer Kontaktdaten sind
> Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung bzw. ab Auftreten der ersten typischen Symptome des Quellfalls sowie in den zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen.
Von der Absonderung befreit sind symptomfreie,
> zum Zeitpunkt des Kontaktes zu einer positiv getesteten Person vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen ab dem 15. Tag nach Gabe der letzten Impfdosis. Dazu gehören auch immungesunde Personen, bei denen eine mittels PCR-Test bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vorlag („Genesene“) und die nach der Infektion mit einer Impfstoffdosis geimpft wurden.
> immungesunde Personen, bei denen vor höchstens sechs Monaten eine mittels PCR-Test bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vorlag („Genesene“).
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verdacht oder Nachweis besteht, dass der Quellfall mit einer besorgniserregenden SARS-CoV-2-Variante infiziert ist. Besorgniserregende Varianten im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind alle vom Robert Koch-Institut als solche benannten Varianten mit Ausnahme der Variante B.1.1.7 (britische Variante).
Die von der Absonderung befreite Kontaktperson muss unverzüglich den Nachweis der vollständigen Impfung bzw. der vorangegangenen Infektion gegenüber dem Gesundheitsamt erbringen.
Entwickeln Kontaktpersonen, die von der Pflicht zur Absonderung befreit sind, Covid-19-typische Symptome, müssen sich diese selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.
Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts über die Anordnung der Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der Testung absondern. Verdachtspersonen, die sich selbst mittels eines sogenannten Corona-Laien-Tests bzw. Selbsttests positiv getestet haben, müssen unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich die Personen in jedem Fall absondern. Im Fall eines positiven PCR-Testergebnisses gilt die Person als positiv getestete Person. Verdachtspersonen sind verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen über den Verdacht auf eine Infektion zu informieren und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuweisen.
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses absondern. Die positiv getestete Person ist verpflichtet, sich beim Gesundheitsamt zu melden und über das Testergebnis zu informieren. Sie hat zugleich dem Gesundheitsamt ihre Absonderung unter Angabe ihres Namens, sowie einer Post und E-Mail-Adresse/Telefonnummer mitzuteilen. Außerdem hat sie das Gesundheitsamt über ihre engen Kontaktpersonen, inklusive der Hausstandsangehörigen, zu informieren. Zudem ist sie verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen über das positive Testergebnis und die damit verbundene Pflicht zur Absonderung zu informieren. Sie muss ihre weiteren engen Kontaktpersonen über das positive Testergebnis und die Weitergabe von deren Kontaktdaten an das Gesundheitsamt informieren sowie diese darauf hinweisen, ebenfalls auf Krankheitssymptome zu achten und Kontakte zu minimieren.
Durch einen Antigenschnelltest positiv getestete Personen haben sich unverzüglich mittels eines PCR-Tests bei einem Arzt oder bei einer testenden Stelle nachtesten zu lassen, um das Testergebnis zu bestätigen. Wenn der PCR-Test negativ ausfällt, endet die Pflicht zur Absonderung für die Person und ggf. ihre Hausstandsangehörigen.
Alle weiteren Informationen können in der Allgemeinverfügung nachgelesen werden.
Dokumente (Download)
Allgemeinverfügung_Absonderung_LK_Leipzig_21_05_2021 (PDF, 3,6 MB)
Diese Pressemitteilung wurde erstellt von Belinda Reg´n.