Für alle, die die im folgenden aufgezählten Lockerungen nutzen wollen, ist ein tagesaktueller (nicht älter als 24 Stunden) negativer Corona-Test Pflicht:
– Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum
– Körpernahe Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetik- und Tattoo-Studios
– Botanische und zoologische Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung
– Museen, Galerien und Gedenkstatten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung
Welche Tests werden anerkannt und wie weise ich das Ergebnis nach?
Anerkannt werden Schnelltests und Selbsttests. Wenn Sie sich in einem ->Testzentren im Landkreis Leipzig testen lassen, erhalten Sie eine Bescheinigung über das Ergebnis. Wenn Sie sich selbst testen, bestätigen Sie mit der „Qualifizierten Selbstauskunft“ die Durchführung des Tests sowie die Richtigkeit Ihrer Angaben. Ebenfalls ist es möglich, dass der Dienstleister den Test vor Ort anbietet.
Der Selbsttest ist positiv. Wie verhalte ich mich jetzt richtig?
Wenn ein Selbsttest positiv ausfällt, gilt die getestete Person als „Verdachtsperson“. Diese Einordnung und das daraus resultierende Verhalten ergibt sich aus der Allgemeinverfügung „Absonderung“ des Landkreises. Die Verdachtsperson muss sich sofort in Quanrantäne begeben und das Testergebnis mittels der „Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigen-Selbsttests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus“ per E-Mail an gesundheitsamt@lk-l.de senden. Sie werden dann vom Gesundheitsamt kontaktiert, erhalten einen Termin im Testzentrum, Informationen zur Absonderung und die weitere Vorgehensweise. Wenn Sie Symptome haben wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer 116117 an den kassenärztlichen Notdienst.
Als Verdachtspersonen gelten auch alle, die sich in einem Testzentrum haben testen lassen und ein positives Testergebnis haben. Hier erfolgt die Meldung an das Gesundheitsamt entweder digital (-> Testungen im Minutentakt) oder ebenfalls über die „Bescheinigung“.
Wann müssen die Lockerungen zurückgenommen werden?
Die Lockerungen müssen von den Landkreisen wieder aufgehoben werden, sobald die Zahl von 1.300 Covid-19-Patienten auf Normalstationen in Krankenhäusern in Sachsen überschritten werden. Laut Sozialministerium sind mit Stand am 5. April sachsenweit 1.002 Betten mit Covid-19-Patienten belegt.
Dokumente (Download)
Qualifizierte Selbstauskunft (PDF, 529 kB)
Amtliche Bescheinigung Testergebnis (PDF, 98 kB)
Diese Pressemitteilung wurde erstellt von Belinda Reg´n, Landkreis Leipzig.