Eckpunkte der neuen Corona-Notfall-Verordnung ab 13.12.2021

Ausgangssperre gilt ab 11.12.2021 nicht mehr – Bekanntmachung zur Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz unter 1.000

Eckpunkte der neuen Corona-Notfall-Verordnung ab 13.12.2021

Das sächsische Kabinett hat am 10. Dezember 2021 Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft und ist bis zum 9. Januar 2022 befristet. In Kürze wird die neue Verordnung auf der Seite des Freistaats veröffentlicht. Bislang ist Folgendes bekannt:

Schutzmaßnahmen gelten weiter
Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie beibehalten. Freizeit- und Kultureinrichtungen, Clubs, Diskotheken und Bars müssen weiterhin geschlossen bleiben. Großveranstaltungen und landestypische Veranstaltungen bleiben untersagt. Auch die Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis in Hotspotregionen haben weiterhin Bestand. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind Ausnahmen von den 2G-Regelungen vorgesehen. Die FFP-2-Maskenpflicht im ÖPNV bleibt ebenso bestehen.

Neue Hotspot-Regelung für Gastronomiebetriebe
Eine neu eingeführte Hotspot-Regelung für die Gastronomie sieht vor, dass in Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen ab dem 13. Dezember 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500 liegt, am nächsten – dem vierten – Tag die Öffnung untersagt ist. Die Öffnung ist erst wieder am nächsten Tag möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

Kontaktbeschränkungen
Wenn bei privaten Feiern allein Genesene und Geimpfte anwesend sind, gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen. Es wird jedoch dringend empfohlen, dass sich alle Beteiligten zuvor testen. Treffen, an denen mindestens eine Person ohne Impf- oder Genesenennachweis beteiligt ist, bleiben auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person aus einem anderen Hausstand begrenzt. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen zählen nicht mit.

Teilnehmer an Beerdigungsfeiern sind verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen.

Weihnachten und Silvester
An Silvester und Neujahr sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Zudem dürfen Personen außerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskörper mit sich führen oder abbrennen.

In der Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember 2021 sowie 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gelten in Regionen mit Ausgangsbeschränkungen Ausnahmen für den Besuch von Gottesdiensten.

Regelungen des Bundes
Ein Teil der Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung wurde inzwischen abschließend durch das Infektionsschutzgesetz geregelt oder eine entsprechende Regelung des Bundes ist vorgesehen. Dies gilt u.a. für die Home-Office-Pflicht oder das Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern.

Klarstellung
Mit der geänderten Verordnung erfolgt eine Klarstellung, dass bei privaten Zusammenkünften während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkung beim Verlassen der Unterkunft der Impf- oder Genesenennachweis mitzuführen und im Fall einer Kontrolle zur Prüfung auszuhändigen ist.

Bekanntmachung zur Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 1.000 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner

Die 7-Tage-Inzidenz liegt am 10.12.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 1.000 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern. Damit gilt für nicht geimpfte und nicht genesene Personen die Ausgangssperre ab dem 11.12.2021 nicht mehr. Die entsprechende öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 der Sächsichen Corona-Notfall-Verordnung finden Sie im Dokument Download.

Dokumente (Download)

Bekanntmachung Unterschreitung Inzidenz von 1.000 vom 10.12.2021 (PDF, 377 kB)

Diese Pressemitteilung wurde vom Landkreis Leipzig, Brigitte Laux erstellt.