Beschluss des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes (Novelle des Infektionsschutzgesetzes) bringt Neuerungen
Nach dem Beschluss des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes (Novelle des Infektionsschutzgesetzes) und dessen Inkrafttreten am morgigen Freitag, müssen voraussichtlich bereits am kommenden Montag (26.04.2016) in weiten Teilen Sachsens Schulen und Kindertageseinrichtungen wieder schließen. Schulen im Landkreis Leipzig sind hiervon (noch) nicht betroffen. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
Den Betrieb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflegestellen sowie heilpädagogische Kindertageseinrichtungen) ab Montag, dem 26. April 2021, hat der Bundesgesetzgeber nach festen Inzidenzwerten im jeweiligen Landkreis und der Kreisfreien Stadt geregelt. Damit bestehen für die Bundesländer keine Spielräume mehr, auf lokale Hotspots oder besonderes Infektionsgeschehen vor Ort zu reagieren.
#Regeln für Schulen
Grundsätzlich gilt für den Schulbetrieb: Ab einer Inzidenz von über 100 ist Wechselunterricht vorgeschrieben, ab einem Wert von über 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt.
#Im Einzelnen gilt:
– Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist zwingend Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag durchzuführen. Dies gilt für alle Schularten, also auch die Grundschulen. Eine Notbetreuung wird in den Grundschulen angeboten.
– Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag untersagt. Schülerinnen und Schüler verbringen ihre Lernzeit zu Hause im Distanzunterricht. Ausnahmen gibt es für die Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen und in den Abschlussklassen. Sie können ihre Schulen weiterhin besuchen.
– Die jeweiligen Regelungen treten am übernächsten Tag außer Kraft, wenn der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist.
Diese vom Bund festgelegten Schwellenwerte entscheiden bis zum 30. Juni 2021 darüber, in welcher Weise Schule und Unterricht stattfinden können.
#Was sind Abschlussklassen?
Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen können die Schulen auch oberhalb einer Inzidenz von 165 im Wechselmodell besuchen. Als Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge gelten neben der Klassenstufe vier der Grundschule die jeweiligen Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der
– Oberschulen,
– Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
– Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Berufsgrundbildungsjahr und Berufsvorbereitungsjahr sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten Abschlussprüfung teilnehmen),
– Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklassen der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe),
– Fachschulen,
– Fachoberoberschulen,
– Berufliche Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),
– Abendoberschulen,
– Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
– Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)
– Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden,
– Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
– Studienreferendare im Vorbereitungsdienst an den Lehrerausbildungsstätten.
#Notbetreuung ist möglich
Bei geschlossenen Einrichtungen wird für Kinder bestimmter Personen und Berufsgruppen in den Grundschulen eine Notbetreuung eingerichtet. Über die jeweilige Aufnahme in die Notbetreuung wird vor Ort entschieden. Weitere Informationen zum Anspruch auf eine Notbetreuung gibt es hier.
Die in den Grundschulen bereits vorliegenden Formulare zur Anspruchsberechtigung behalten ihre Gültigkeit unter der Voraussetzung, dass weiterhin die Angaben korrekt sind.
An Förderschulen ist aufgrund der kleinen Klassengrößen in der Regel kein Wechselunterricht und damit auch keine Notbetreuung erforderlich, sondern es kann auch bei einer Inzidenz über 165 grundsätzlich kontinuierlicher Unterricht angeboten werden.
#Regeln für Kindertageseinrichtungen
Die rechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes untersagen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung über einer Inzidenz über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem übernächsten Tag den Betrieb. Eine Notbetreuung kann eingerichtet werden. Die in den Einrichtungen bereits vorliegenden Formulare zur Anspruchsberechtigung behalten ihre Gültigkeit unter der Voraussetzung, dass weiterhin die Angaben korrekt sind.
Bei einer Inzidenz unter 165 können Kinderkrippen und Kindergärten, einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen geöffnet bleiben. Gleiches gilt auch für die Horte. In den Kindertagespflegestellen findet Regelbetrieb statt.
#Regeln speziell für Horte
Die Hortbetreuung findet bis zu einer Inzidenz bis 165 als eingeschränkter Regelbetrieb statt. Das Angebot besteht für alle Kinder mit einem Hortvertrag, unabhängig vom Wechselmodell und der Notbetreuung. Für Kinder, die den Hort besuchen, jedoch nicht an der Testung im Rahmens des Unterrichts oder der Notbetreuung teilnehmen, werden die die erforderlichen Testkits durch die Schulen an den Hort gegeben.
#Werden Elternbeiträge erstattet?
Ja. Wer die Notbetreuung nicht in Anspruch nimmt, dem werden die Elternbeiträge erstattet.
#Für wen besteht Testpflicht?
Schülerinnen und Schüler, Hortkinder und Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher müssen sich für den Besuch der Schule oder Kita zweimal pro Woche testen lassen.
Alle weiteren bekannten Schutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen und Kitas gelten fort.
Diese Pressemitteilung wurde erstellt von Belinda Reg´n.