Information des Ordnungsamtes
Das Ordnungsamt informierte darüber, dass es zum Thema Gehwegbenutzung für Radfahrer regelmäßig zu Beschwerden kommt. Grundsätzlich ist hierzu zu sagen, dass laut StVO der Gehweg in erster Linie für die Fußgänger vorgesehen ist. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen auf dem Gehweg ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es gibt spezielle Zusatzzeichen, die dies erlauben.
Ausnahmen für bestimmte Verkehrsteilnehmer:
Kinder auf Fahrrädern – Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen den Gehweg mit dem Fahrrad benutzen, wenn Sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Kinder bis zehn Jahre dürfen ebenfalls den Gehweg nutzen, haben jedoch die Wahl zwischen Gehweg, Fahrbahn und nicht benutzungspflichtigen Radwegen.
Nicht motorisierte Fortbewegungsmittel – Rollstühle, Kinderwagen, Tretroller und Inline-Skates dürfen den Gehweg befahren, da sie nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO gelten.
Radfahrer – Radfahrer dürfen den Gehweg nur benutzen, wenn dies durch ein Zusatzzeichen erlaubt ist, das „Radfahrer frei“ anzeigt. In diesem Fall müssen sie jedoch Rücksicht auf Fußgänger nehmen und ihre Geschwindigkeit anpassen.
Die Mitarbeiter aus dem Ordnungsamt bitten ausdrücklich um Beachtung!