Alle wichtigen Regeln auf einen Blick
Alle Maßnahmen gelten bis einschließlich 10. Januar
Kontaktbeschränkungen
Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zulässig. Ab dem 23. Dezember 2020 (12 Uhr) bis 27. Dezember 2020 (12 Uhr) sind Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit. Eheschließungen und Beerdigungen sind mit maximal zehn Personen erlaubt.
Schulen, Kitas und Internate bleiben vom 14. Dezember bis einschließlich 8. Januar geschlossen
Weihnachtsferien:
19. Dezember 2020 bis 2. Januar 2021
Häusliche Lernzeit:
14. bis 18 Dezember 2020 sowie
4. bis 8. Januar 2021
Während der häuslichen Lernzeit wird die Schulbesuchspflicht aufgehoben.
Eine Notbetreuung für Schüler der Klassen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen sowie deren Horte wird eine Notbetreuung der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten eingerichtet.
Für Schüler an Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung ist auch am 21. und 22. Dezember eine Notbetreuung möglich, entweder an der eigenen Schule oder in einer sonstigen Einrichtung
Eine Notbetreuung kann nur in Anspruch genommen werden,
> wenn beide Sorgeberechtigten oder der alleinige Sorgeberechtigte in einem systemrelevanten Beruf tätig ist und aus betrieblichen oder dienstlichen z an der Betreuung des Kindes gehindert wird
> für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur eine der Sorgeberechtigten in einem systemrelevanten Beruf tätig sind.
> Wenn das Jugendamt eine drohende Kindswohlgefährdung feststellt
Welche Berufe als systemrelevant gelten und das Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit sind hier zu finden.
Verlassen der Wohnung nur mit triftigem Grund
Triftige Gründe sind:
> Der Weg zur Arbeit, Schule und Kita (Notbetreuung), Arzt
> Unaufschiebbare Prüfungen
> Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs
> Besuche bei Partner, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrecht im privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern (in Pflegeheimen ist der Zutritt nur nach einem negativen PoC-Antigenschnelltest erlaubt)
> Begleitung Sterbender und Beerdigungen
> Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen
Wenn der Inzidenzwert fünf Tage infolge höher ist als 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner, gelten weitere Beschränkungen (maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert-Koch-Instituts:
> Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr bis 6 Uhr.
Das Verlassen der Wohnungen ist dann nur aus folgenden Gründen erlaubt:
> Berufsausübung
> Weg zur Kindernotbetreuung
> Besuch des Ehe- oder Lebenspartners
> Notwendiger Lieferverkehr
> Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranker sowie die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
> Arztbesuch
> Begleitung Sterbender
> Unabdingbare Versorgung von Tieren
> Vom 24. Bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst
> An Heiligabend und Silvester gilt die Ausgangssperre nicht (Stand am 12.12.)
Welche Geschäfte müssen schließen und welche bleiben geöffnet?
Schließen müssen mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote, ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung:
> Einkaufszentren,
> Einzelhandel
> Ladengeschäfte
Öffnen dürfen folgende Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie zur Grundversorgung:
> Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tankstellen, Tierbedarf
> Abhol- und Lieferdienste
> Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker
> Sparkassen, Banken und Postfilialen
> Friseure (Stand 12.12.2020)
> Waschsalons
> Ladengeschäfte des Zeitungverkaufs
> Verkauf von Weihnachtsbäumen, selbstproduzierende und-vermarktende Baumschulen, Gartenbaubetriebe und Floristen,
> Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen
Einschränkungen für Versammlungen nach Versammlungsrecht
Versammlungen sind nur erlaubt
> unter freiem Himmel und Ortsfest mit höchsten 1000 Teilnehmern
> wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5, Metern eingehalten wird.
Wenn der Inzidenzwert an 5 Tagen infolge steigt, gilt bei folgenden Überschreitungen:
1. Höher als 200 -> maximal 200 Personen
2. Höher als 300 -> maximal 10 Personen.
Die Sächsische Corona-Schutzverordnung gilt vom 14. Dezember bis einschließlich 10. Januar. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Leipzig zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionsschutzkrankheiten (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 2. Dezember tritt am 13. Dezember, 24 Uhr, außer Kraft. Beide Dokumente stehen unten zum Download bereit.
Die zuständigen kommunalen Behörden sind berechtigt, abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen zu ergreifen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.
Dokumente (Download)
SächsischeCorona_SchVO_ab_14_12_2020 (PDF, 540 kB)
Auhebung_AV_LK_Leipzig_Vollzug_IfSG (PDF, 584 kB)
Diese Pressemitteilung wurde vom Landkreis Leipzig, Belinda Reg´n erstellt.